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Interview mit Dr. Angelika Nake - Väterrrechte

Interview mit der Rechtsanwältin Dr. Angelika Nake zu den Anfechtungsklagen zweier Väter vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Die Fragen stellte Angelika Petrich-Hornetz

Wirtschaftswetter: In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Beschwerdenummern 45071/09 und 23338/09) geht es um Väterrecht (des leiblichen Vaters) gegen Väterrecht (des rechtlichen Vaters). Welche Vor- oder Nachteile hat das Urteil für das Kind und dessen Mutter bzw. für die davon betroffenen Kinder und Mütter?

Dr. Angelika Nake: In dem Urteil geht es um das Recht, eine Vaterschaft, die Kraft Ehe mit der Mutter rechtlich besteht, anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht haben nach derzeitiger deutscher Rechtslage erstens die Mutter, zweitens das Kind (durch seine gesetzlichen Vertreter), drittens der Ehemann und - darum geht es nun - viertens der biologische Vater, aber nur dann, wenn das Kind nicht in einer sozial-familiärer Beziehung mit dem rechtlichen Vater lebt.
Das bedeutet, wenn die Mutter mit dem Kind, wie im vorliegenden Fall, zum Ehemann zurückkehrt, mit ihm und dem Kind zusammen wohnt, hat der leibliche Vater keine Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten, auch wenn bekannt ist, dass er der biologische Vater ist.

Diese Rechtslage soll den "Familienfrieden" schützen und Familien vor Vaterschaftsanfechtungen schützen, die vielleicht in provokanter Absicht erfolgen könnten. Das kann die Familie und das Ehepaar natürlich sehr belasten. Der Gesetzgeber nimmt hierbei bewusst in Kauf, dass der Ehemann als "falscher" Vater geschützt wird. Die sozial-familiäre Familie wird hier geschützt und ihr wird ein höherer Wert zugemessen als der biologischen Abstammung.
Diese Entscheidung steht allerdings in einem gewissen Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner biologische Abstammung betont.

Wirtschaftswetter: Es gab ein anderes Urteil des EGMR in einem ähnlichen Fall (Beschwerdenummer 20578/07). In diesem wurde dem leiblichen Vater der Wunsch nach Umgang mit seinen beiden Kindern eingeräumt, obwohl auch diese in einer sozial-familiären Beziehung mit ihrem rechtlichen Vater lebten und den Kontakt zum biologischen Vater ablehnten. Der EGMR berücksichtigte u.a. den ernsthaft geäußerten Wunsch des leiblichen Vaters, Umgang mit seinen Kindern zu pflegen. Wo liegt nun der Unterschied zwischen diesem und den aktuellen Fällen?

Dr. Angelika Nake: Der wesentliche Unterschied ist der, dass in diesem Urteil an der rechtlichen Vaterschaftsstellung des Ehemannes sowie der elterlichen Sorge, die der rechtliche Vater zusammen mit der Mutter des Kindes inne hat, nichts geändert wird.
Es wird hier „nur“ der Umgang mit dem Kind gewährt. Argumentation des Gerichts war, dass die deutschen Gerichte nicht geprüft hätten, ob der Aufbau eines Kontakts zwischen den Kindern und dem Vater nicht den Interessen der Kinder entsprechen würde und damit die Verletzung von Artikel 8 bejaht.
Hier sollte aber die Frage aufgeworfen werden, ob nicht das Umgangsrecht den "Familienfrieden" nicht mindestens so erheblich stören kann, wie es die Korrektur der Abstammung in der Geburtsurkunde täte. Hier muss ein zweiter Vater ins Familienleben integriert werden, dem Kind muss erklärt werden, dass und warum es zwei Väter hat.

Wirtschaftswetter: Kann durch das Vorhandensein eines rechtlichen Vaters die Verbindung eines Kindes zum biologischen Vater damit unwiederbringlich gekappt werden?

Dr. Angelika Nake: Sie wird nicht gekappt, sondern sie ist ab der Geburt des Kindes nicht existent gewesen. Dies ist durch die automatische Annahme der Vaterschaft des Ehemannes so. Er ist Vater und er ist sorgeberechtigt - zusammen mit der Kindesmutter. Das Kind hat nur einen Vater und dies von Anfang an. Eine rechtliche Beziehung zum leiblichen Vater besteht nicht.
Hier soll eine klare Zuordnung herrschen. Es ist auch verständlich, dass drei sorgeberechtigte "Eltern" vielleicht Schwierigkeiten hätten, sich im Interesse des Kindeswohls zu einigen.

Wirtschaftswetter: Wie sehen dann die Konsequenzen für alle Betroffenen aus, zum Beispiel im Unterhaltsrecht?

Dr. Angelika Nake: Nach der Entscheidung des EMRK bleibt es dabei, dass der Ehemann als nicht leiblicher Vater unterhaltspflichtig ist und später vielleicht einmal unterhaltsberechtigt.
Der biologische Vater ist rechtlich gesehen ein "fremder Mann", er hat weder Rechte noch Pflichten (mit Ausnahme des Umgangsrechtes, dass der EMRK ihm ja zugestanden hat).
Das Kind ist gegenüber dem Ehemann erbberechtigt (und umgekehrt) - nicht gegenüber dem biologischen Vater.
Es trägt den Familiennamen der Mutter und des rechtlichen Vaters, nicht den des biologischen Vaters. Die volle elterliche Sorge haben die Mutter und der Ehemann.

Wirtschaftswetter: Und welche weiteren Folgen könnten möglicherweise im Verlauf des Lebens auftreten, z.B. im Erbrecht oder bei Pflegebedürftigkeit des rechtlichen oder des biologischen Vaters?

Dr. Angelika Nake: Das Kind hat, wenn es 18 Jahre alt wird, Zeit, sich zu überlegen ob es selbst die Vaterschaft anfechten möchte. Wenn es dies unterlässt, bleibt es bei der Regelung mit allen unterhaltsrechtlichen und erbrechtlichen Konsequenzen.
Dies kann für das Kind eine schwere Bürde sein. Denn es müsste sich in gewisser Weise gegen die Mutter und den sozialen Vater stellen, um seine eigene Abstammung zu klären.

Wirtschaftswetter: Räumt das deutsche Recht einem Kind, ab einem bestimmten Alter das Recht auf Anhörung ein, wenn es selbständig Kontakt zu seinem biologischen Vater aufnehmen möchte, zum Beispiel, um - ähnlich wie bei Adoptionen -, seine Herkunft kennenzulernen?

Dr. Angelika Nake: Theoretisch kann das Kind sich ans Jugendamt wenden und auch gerichtliche Tätigkeit in die Wege leiten lassen - aber das ist wirklich nur theoretisch der Fall. Praktisch ist dies irrelevant, denn das Kind würde sich hierbei gegen den Willen der Mutter und des sozialen Vaters stellen und diese werden es wohl nicht unterstützen (anders, als Adoptiveltern ihre Kinder oft unterstützen, bei dieser schwierigen und so wichtigen Auseinandersetzung mit ihrer Herkunft).

Wirtschaftswetter: Die Mutterschaft ist laut BGB durch Austragung und Geburt definiert. Nur beim Vater gibt es gleich drei unterschiedliche Möglichkeiten. Eine lautet, dass automatisch der Mann der Vater ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder war. Sind solche Regelungen Ihrer Meinung nach noch zeitgemäß?

Dr. Angelika Nake: Ja. Der Regelung, dass der Ehemann als Vater eines in der Ehe geborenen Kindes gilt, liegt zum einen der Annahme zu Grunde, dass die Ehe in der Regel Exklusivität der Sexualpartnerschaft bedeutet. Dass dies nicht immer zutrifft, ist eine andere Frage, dafür gibt es dann die Anfechtungsmöglichkeit. In den meisten Fällen ist die Zuordnung des Ehemannes als Vater jedoch richtig und es wäre unsinnig, diese in jedem Fall ehelicher Geburt in Frage zu stellen.

Wirtschaftswetter: Wenn Sie einen Wunsch frei hätten: Welches Gesetz würden Sie sich im Familienrecht wünschen - oder wegwünschen?

Dr. Angelika Nake: Ich würde mir wünschen, dass das Ehegüterrecht – wie in anderen europäischen Staaten – mehr Alternativen zur Gestaltung der Ehe bieten würde.


2012-04-10 Angelika Petrich-Hornetz, Wirtschaftswetter
Text: ©Angelika Petrich-Hornetz und Interviewpartnerin Dr. Angelika Nake
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